Unsere AGB
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse, die die WIPA GmbH (in Folge kurz: WIPA) mit einem Kunden eingeht.
1.2. AGB des Kunden, welcher Art auch immer, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass WIPA der Geltung dieser AGB ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die Ausführung eines Auftrages gilt nicht als Anerkennung abweichender Bestimmungen.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine solche unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt. Einzelne Bestimmungen von AGB des Kunden werden auch in solchen Fällen nicht Vertragsbestandteil.
1.4. WIPA schließt Verträge ausschließlich mit anderen Unternehmern (B2B-Geschäfte).
1.5. Zusätzlich zu diesen AGB stellen das Angebot und die Auftragsbestätigung einen integrierenden Bestandteil des Vertrages dar. Es gilt dabei nachstehende Rangordnung:
- Auftragsbestätigung
- Angebot
- AGB
1.6. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie sonstige wesentliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom hiermit vereinbarten Schriftlichkeitsgebot. Auch per Fax oder E-Mail abgegebene Erklärungen gelten als „schriftlich“ im Sinne dieser AGB.
1.7. WIPA kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Mitarbeiter des Kunden berechtigt sind im Namen des Kunden weitere Aufträge zu erteilen, Waren zur Bearbeitung zu überbringen oder abzuholen.
1.8. Der Kunde ist bis zur beidseitigen und vollständigen Vertragserfüllung verpflichtet, etwaige Änderungen seiner Geschäftsadresse unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Erklärungen auch dann als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurden.
1.9. Die Anwendung der §§ 9 und 10 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird ausgeschlossen.
1.10. Soweit Handelsklauseln Verwendung finden, gelten für deren Auslegung vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung die Bestimmungen der Incoterms 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
1.11. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Der Vertragsabschluss erfolgt derart, dass WIPA auf Basis einer Anfrage des Kunden ein freibleibendes und unverbindliches Angebot erstellt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Kunden. Die Erklärung des Kunden auf dieser Basis einen Vertrag schließen zu wollen, stellt gegenüber WIPA ein Angebot dar. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch WIPA (Auftragsbestätigung) zustande.
2.3. WIPA ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Annahme eines Angebotes abzulehnen. Aus der Abgabe eines Angebotes erwächst kein Anspruch auf Vertragsschluss.
2.4. WIPA wird binnen 14 Tagen ab Einlangen des Angebotes entweder die Annahme oder die Ablehnung des Angebotes erklären. Für den Fall, dass WIPA binnen 14 Tagen keine Erklärung abgibt, ist daraus weder die Annahme noch die Ablehnung des Angebotes abzuleiten. Der Kunde wird in diesem Fall mit WIPA Kontakt aufnehmen und die Abgabe einer Erklärung verlangen.
2.5. Sämtliche mit diesem Vertrag verbundenen Nebenkosten trägt der Kunde.
2.6. Dokumentationen, technische Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die auch Teil des Angebotes (Punkt 2.1.) sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von WIPA. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu setzen, die unbefugten Dritten den Zugriff auf diese Daten verwehren. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde WIPA für jeden daraus erwachsenen Schaden.
2.7. Für den Fall von elektronisch abgeschlossenen Verträgen gilt: Der Inhalt des Vertrages wird von WIPA nur für interne Zwecke gespeichert. Es ist nicht möglich dem Kunden nach Vertragsabschluss den Vertragsinhalt erneut zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Vertragstext selbst zu speichern bzw. zu verwahren.
3. Preise, Kosten
3.1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk, ohne Verpackung und ohne Nachlass.
3.2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die den Preisen zu Grunde gelegten Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Kunden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstigen Abzug zu bezahlen. Die Zahlung hat in der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung angegebenen Weise zu erfolgen.
4.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von behaupteten Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, auch in Form von Haft- oder Deckungsrücklässen, zurückzuhalten.
4.3. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann WIPA die Erfüllung der eigenen Leistungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, die gesamte noch offene Forderung sofort fällig stellen und ab Fälligkeit gem. § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnen, und nach Wahl anlässlich von geleisteten Teilzahlungen und/oder zum Ende eines Quartals dem aushaftenden Kapital zuzuschlagen. Gleiches gilt wenn eine Stundung vereinbart wird. Die dargestellten Verzugszinsen gebühren unabhängig von einer etwaigen Verantwortlichkeit des Kunden für den Zahlungsverzug.
4.4. WIPA behält sich das Recht vor, einen allenfalls höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.5. Aus dem Verzug erwachsene Mahn- und Betreibungskosten sind jedenfalls vom Käufer zu tragen und ist WIPA berechtigt die erwachsenen Inkasso- bzw. Rechtsanwaltskosten dem Kapital zuzuschlagen.
5. Terminsverlust
5.1. Terminsverlust tritt ein, wenn der Kunde mit auch nur einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist bzw. mit der Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder der Unterfertigung von zur Finanzierung notwendigen Kreditunterlagen länger als sieben Tage in Verzug ist.
5.2. Die gesamte noch offene Restforderung wird fällig, wenn in das Vermögen des Kunden erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften bewilligt wird oder wenn sich sonst die Kreditwürdigkeit verringert und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gefährdet wird.
5.3. Terminsverlust berechtigt WIPA zum Vertragsrücktritt und haftet der Kunde für den gesamten daraus resultierenden Schaden.
6. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
6.1. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur in Ansehung von durch WIPA ausdrücklich schriftlich anerkannter Gegenforderung zu bzw. gegen solche Forderungen über die der Kunde einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel gegen WIPA erwirkt hat.
6.2. Der Kunde darf Forderungen gegen WIPA nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Dritten abtreten.
7. Kostenvoranschlag
7.1. Kostenvoranschläge und sonstige für deren Erstellung notwendigen Leistungen und Auslagen (z.B.: Reisen und Demontagearbeiten) sind entgeltlich und nicht im Preis inkludiert.
7.2. Von WIPA erstellte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
7.3. Sollte im Laufe der Vertragserfüllung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten notwendig werden, so darf der unverbindliche Kostenvoranschlag um bis zu 20% überschritten werden, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht gem. § 1170a Abs. 2 ABGB zukommt bzw. WIPA den Anspruch wegen der Mehrarbeit verliert.
8. Insolvenz des Kunden
8.1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist WIPA unabhängig von den sonst getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen) berechtigt, nach Wahl die Erbringung der Leistungen von der Vorauszahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen.
8.2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch Bargeld oder abstrakte Bankgarantie zu erfolgen. Eine geforderte Vorauszahlung oder Sicherstellung ist binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls der Kunde in Verzug gerät und WIPA ohne weitere Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. Die Kosten der Vorauszahlung bzw. Sicherstellung trägt der Kunde.
9. Stornierung
Wenn der Kunde aus einem Grund, der ihn nicht schon nach dem Gesetz zum Vertragsrücktritt berechtigt, seinen Vertragsrücktritt erklärt, so ist WIPA berechtigt, nach Wahl entweder auf Erfüllung zu bestehen oder eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt WIPA vorbehalten.
10. Datenschutzerklärung
10.1. Im Zuge der Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsabwicklung verarbeitet WIPA personenbezogene Daten. WIPA ist Verantwortlicher gem. den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Kontaktperson für datenschutzrechtliche Angelegenheiten ist Herr Wolfgang Langthaler.
Unter nachstehenden Kontaktdaten können Sie mit WIPA Kontakt aufnehmen:
WIPA GmbH, Mühlweg 18, A-4800 Attnang-Puchheim
Tel.: +43(0)7674/66015-0, Fax.: +43(0)7674/66015-4, E-Mail: office@wipa-personal.at
Firmenbuchgericht: Landes- und Handelsgericht Wels, Firmenbuchnummer: FN 442290b
10.2. WIPA wird Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck des Abschlusses eines Vertragsverhältnisses verarbeiten und zwar zur Überlassung von Personal als Überlasser, zur Vermittlung von Personal als Personalvermittler, oder zur Erbringung einer Werkleistung; Ihre personenbezogenen Daten die Sie WIPA bekannt geben verwendet WIPA ausschließlich zur Anbahnung und Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses.
10.3. Zur Personalvermittlung und zur Arbeitskräfteüberlassung verarbeitet WIPA insb. folgende Ihrer personenbezogenen Daten: Name und Anschrift, Kontaktdaten, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Interessenvertretung, Fachverband der Wirtschaftskammer oder freiwillige Berufsvereinigung, Unternehmensgegenstand.
Zur Erbringung von Werkleistungen verarbeitet WIPA insb. folgende Ihrer personenbezogenen Daten: Name und Anschrift, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bildet Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO.
10.4. Zu den oben genannten Zwecken wird WIPA Ihre personenbezogenen Daten an IT-Dienstleister, Behörden und staatliche Institutionen und an Bewerber und Arbeitskräfte und Subaufragnehmer soweit erforderlich überlassen. Manche der oben genannten Empfänger befinden sich außerhalb Ihres Landes oder verarbeiten dort Ihre personenbezogenen Daten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht dem Ihres Landes. Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten jedoch nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen oder wir setzen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben.
10.5. Ihre personenbezogenen Daten werden von WIPA nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als nötig erachtet wird, um die unter Punkt 10.2. genannten Zwecke zu erreichen. Bei Abschluss eines Vertrages werden Ihre Daten für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages gespeichert und dann einer Prüfung unterzogen, ob gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. Sollten keine Aufbewahrungspflichten und Verjährungsfristen dem entgegenstehen, werden Ihre Daten gelöscht.
10.6. Nach geltendem Recht sind von einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten Betroffene unter anderem berechtigt (unter den Voraussetzungen anwendbaren Rechts), (i) zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten WIPA gespeichert hat und Kopien dieser Daten zu erhalten, (ii) die Berichtigung, Ergänzung, oder das Löschen personenbezogenen Daten die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen, (iii) von WIPA zu verlangen, die Verarbeitung personenbezogenen Daten einzuschränken, (iv) unter bestimmten Umständen der Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen, (v) Datenübertragbarkeit zu verlangen, (vi) die Identität von Dritten, an welche Ihre personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und (vii) bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.
10.7. WIPA verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten. Beide Vertragsteile verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und sämtliche interne Informationen und Daten des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch noch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
10.8. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die bloße Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Bestandteile (Firmenname und Adresse, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.
10.9. Der Kunde verpflichtet sich personenbezogene Daten die er von WIPA erhält vertraulich zu behandeln und die gesetzlichen Vorschriften der DSGVO und des DSG einzuhalten. Dem Kunden ist die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder die Verwendung der personenbezogenen Daten außerhalb des jeweils zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses untersagt. Im Falle der Arbeitskräftevermittlung ist der Kunde verpflichtet die durch WIPA zur Verfügung gestellten personenbezogenen Kandidatendaten spätestens 6 Monate nach Beendigung des Bewerbungsprozesses an WIPA zurückzustellen oder zu löschen, sofern der von WIPA vermittelte Kandidat nicht zum Zuge kommt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist 4800 Attnang-Puchheim.
11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen WIPA und dem Kunden sowie für sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ist das für WIPA sachlich und örtlich zuständige Gericht (BG Vöcklabruck bzw. LG Wels). WIPA hat jedoch wahlweise das Recht, den Kunden auch vor den für ihn möglichen und zulässigen Gerichtsständen zu belangen.
11.3. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen WIPA und dem Kunden kommt ausschließlich materielles und formelles Österreichisches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG, zur Anwendung.
11.4. Diese Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen dem entgegenstehen.